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Vermögen verschenken und vererben mit Schiffsbeteiligungen

Die Freibeträge für Erben und Verschenken sind in Deutschland großzügig angesetzt. Besonders wenn nahe Verwandte begünstigt werden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall und bei hohen Beträgen stößt man auch schnell an die Grenzen der Freibeträge. Mit steueroptimierter Anlage des Vermögens kann man in solchen Fällen oft noch einiges an Steuerersparnis herausholen.

So kommt bei bestimmten Anlagen in Form von Unternehmensbeteiligungen unter Umständen ein zusätzlicher Freibetrag für Betriebsvermögen zum Ansatz. Um den Bestand an Unternehmen in Deutschland durch Erbschaft und Schenkung nicht zu gefährden, wurden die Freibeträge für die Erbschaft und Schenkung von Betriebsvermögen eingeführt.

Dies ist zum Beispiel bei Schiffsbeteiligungen der Fall. Zum persönlichen Freibetrag, dessen Höhe vom Verwandtschaftsgrad abhängt, kommt hier bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ein zusätzlicher Freibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von 225000 Euro zum tragen. Außerdem wird auf den verbliebenen Wert des Betriebsvermögens nach Abzug der Freibetrag noch einmal ein Abschlag von fünunddreißig Prozent bei der Bewertung vorgenommen. Bei Schiffsbeteiligungen besteht zudem die Besonderheit, dass die Buchwerte oftmals unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegen. Das liegt daran, dass die Schiffe über 12 Jahre degressiv abgeschrieben werden und der Buchwert des Schiffes damit oft unter dem tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis liegt. Da bei Schiffsbeteiligung für die Steuerbemessung der niedrige Buchwert maßgeblich ist, wirkt sich dies ebenfalls positiv auf die Steuerlast aus.

Als Anleger kann man jedoch einer konkreten Schiffsbeteiligung nicht ohne weiteres ansehen, ob und inwieweit die notwendigen Voraussetzungen für die drei obengenannten Steuerbegünstigungen erfüllt sind. Auch auf die Aussagen des Anlageberaters, der de facto nicht befugt ist, steuerliche oder juristische Beratung zu erteilen, sollte man sich nicht verlassen. Um sich abzusichern sollte man daher, auch wenn mit zusätzlichen Kosten verbunden einen Anwalt für Steuerrecht und/oder Erbrecht aufsuchen und sich ausführlich beraten lassen.


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Artikel aus Finanzen von brussin am 29. Okt. 2007

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